Vereinssatzung

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Für alle Interessierten ist auf dieser Seite die Satzung des Vereins zu lesen.

Grundsätzlich kann jeder bei unseren Aktivitäten mitmachen, der Interesse an Rollenspiel und/oder Mittelalter hat. Dazu ist es nicht notwendig, dem Verein beizutreten.

Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenlos und verpflichtet zu nichts. Lediglich eigene Kosten sind selbst zu tragen, gemeinsame Kosten werden geteilt.

Diese aktuelle Fassung der Satzung steht außerdem im Format RTF auf der Seite Download zur Verfügung.

Vereinssatzung

Ars Arcana

Bund für Rollenspiel und Mittelalter

(in der Fassung vom 06.12.02, beschlossen am 06.12.02)

§ 1 Der Verein
§ 2 Die Rechtsstellung des Vereins
§ 3 Die Vereinssatzung
§ 4 Die Darstellung des Vereins
§ 5 Die Mitglieder
§ 6 Erhebung und Verwaltung von Mitgliederdaten und Datenschutz
§ 7 Die Organe des Vereins
§ 8 Waffen
§ 9 Trainings- und Schaukämpfe
§ 10 Erste-Hilfe-Kenntnisse
§ 11 Anlagen zur Satzung


§ 1 Der Verein

(1) Der Bund Ars Arcana ist ein seinen Mitgliedern verpflichteter, nicht eingetragener und nicht rechtsfähiger Verein. Die offizielle Bezeichnung des Vereins lautet "Ars Arcana, Bund für Rollenspiel und Mittelalter".

(2) Vereinsziele sind die Ausübung des Rollenspiels, die Darstellung und Pflege mittelalterlichen Lebens und Brauchtums (auch in der Öffentlichkeit) und das freundschaftliche, gesellige Miteinander der Mitglieder.

(3) Der Verein ist mitgliederorientiert, d.h. er dient gemeinsamen Aktivitäten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Mitglieder im Hinblick auf die Vereinsziele. Der Bund Ars Arcana bietet seinen Mitgliedern im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten die Ausübung der Freizeit-Hobbys Rollenspiel und Darstellung und Pflege mittelalterlichen Lebens und Brauchtums.

(4) Der Verein wurde am 01.07.2000 gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 9 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit) in Unna gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Unna. Für einen Eintrag in das Vereinsregister wäre das Amtsgericht Unna zuständig.


§ 2 Die Rechtsstellung des Vereins

(1) Der Bund Ars Arcana ist ein nicht eingetragener und nicht rechtsfähiger Verein und damit keine juristische Person, sondern ein freier Zusammenschluß (Interessengemeinschaft) natürlicher Personen.

(2) Weder der Verein, noch irgendein Mitglied haftet für den Verein oder seine Mitglieder. Jedes Mitglied des Vereins (unabhängig vom Status der Mitgliedschaft) ist für sein Tun eigenverantwortlich und haftet nur für sich selbst, auch bei Schäden, die im Rahmen von Vereinsaktivitäten entstehen. Kein Mitglied kann den Verein für Schäden, die ihm im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten entstehen, in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied hält den Verein von allen Ansprüchen frei, die Dritte an ihn stellen, wenn diese während seiner Teilnahme an Vereinsaktivitäten durch es in irgendeiner Weise geschädigt werden. Diesen Haftungsausschluß unterschreibt jedes Mitglied in seiner Beitrittserklärung.

(3) Der Verein ist nicht kommerziell und nicht gewinnorientiert, sondern selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Aktivitäten des Vereins werden von den Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern auf freiwilliger Basis finanziert. Alle Mitglieder und Organe des Bundes Ars Arcana sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Aufwandsentschädigung. Der Verein besitzt kein Eigentum, weder Kapital noch Sachwerte. Es gibt keine Vereinskasse. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein hat weder Einnahmen noch Ausgaben. Der Verein nimmt keine Spenden entgegen. Eines Kassenprüfers bedarf der Verein deshalb nicht. Der Verein ist dadurch in keiner Weise steuerpflichtig, unterliegt keiner Buchführungs- oder Inventurpflicht und hat auch kein Geschäftsjahr.

(4) Der Verein kann und darf keine vertraglichen Verpflichtungen nach außen eingehen.


§ 3 Die Vereinssatzung

(1) Die Vereinssatzung ist die Verfassung des Vereins. Sie regelt organisatorische und rechtliche Belange des Vereins. Die Satzung wird verwirklicht durch die in § 1 Abs. 2 angegebenen Vereinsziele. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu beachten.

(2) Vorschläge zur Satzungsänderungen darf jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied machen. Die Vorschläge müssen mit dem Vorstand abgestimmt werden und werden dann von diesem allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben (z.B. per E-Mail). Die stimmberechtigten Mitglieder stimmen innerhalb einer Frist von normalerweise acht Tagen über die Annahme der Änderung ab. Erreicht die Änderung eine einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, so gilt sie als angenommen. Satzungsänderungen, welche die Ziele und Zwecke des Vereins, die Vereinstätigkeit sowie die Rechtstellung des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Die beschlossene und aktuell gültige Fassung der Satzung muß allen Mitgliedern zugestellt werden, dazu genügt auch Zustellung in elektronischer Form. Sofern die Satzungsänderungen geringfügig sind (Korrektur von Form- oder Schreibfehlern) und nicht den Sinninhalt verändern, bedarf es keiner Abstimmung.

(3) Sollten Teile der Satzung gültigem Recht widersprechen und dadurch unwirksam, ungültig oder nichtig werden, so sind sie baldmöglichst durch rechtsgültige Vorschriften zu ersetzen, die den ursprünglich gewählten inhaltlich, wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommen. Die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.

(4) Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung in Kraft und endet mit der Auflösung der Vereins.


§ 4 Die Darstellung des Vereins

(1) Die Vereinsfarben sind Dunkelblau (links) und Dunkelrot (rechts) mit senkrechter Mittelteilung.

(2) Das Vereinswappen ist das sich überlagernde aufrechte Pentagramm in einem Kreis vor dem schildförmigen Hintergrund der Vereinsfarben.

(3) Das Wappen krönt die Standarte, welche den Schriftzug "Ars Arcana" sowie Schwert und Zauberstab gekreuzt darstellt.

(4) Die Mitglieder sind bei öffentlichen Anlässen gehalten, aber nicht verpflichtet, das Vereinswappen oder zumindest ein aufrechtes Pentagramm in irgendeiner Form zu tragen.


§ 5 Die Mitglieder

(1) Der Bund Ars Arcana ist grundsätzlich bereit, alle Menschen als Mitglieder aufzunehmen, die sich zu seiner Satzung und zu seinen Vereinszielen bekennen. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein Antrag an den Vorstand zu stellen. Ein mündlicher Antrag ist ausreichend, bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein (bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten) unterschriebener Haftungsausschluß muß dem Vorstand vorliegen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Zusammenkunft per Abstimmung. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar, ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten gemäß dem Status ihrer Mitgliedschaft. Es gibt folgende Abstufungen beim Status der Vereinsmitglieder:

1. Vorstandsmitglied. Mitglied des Vereins, das zum Vorstand gehört. Vorstandsmitglieder haben besondere Rechte und Pflichten, die in § 7 Abs. 2 geregelt sind. Sie sind gleichzeitig auch aktive Mitglieder gemäß Nr. 2 mit normalem Stimmrecht und dem zusätzlichen Stimmrecht für das Vorstandsveto gemäß § 7 Abs. 2. Nr. 6

2. Aktives Mitglied. Mitglied des Vereins mit normalen Rechten und Pflichten und normalem Stimmrecht.

3. Passives Mitglied. Mitglied des Vereins mit normalen Rechten und Pflichten, jedoch ohne Stimmrecht.

4. Teilmitglied. Mitglied des Vereins, das nicht volljährig und/oder nicht uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Rechte und Pflichten orientieren sich im Einzelfall nach der Geschäftsfähigkeit. Gegebenenfalls müssen Erlaubnisse der Erziehungsberechtigten/des Vormunds für die Beteiligung an Aktivitäten des Vereins eingeholt werden. Rechte und Pflichten sind dem Jugendschutz/der Vormundschaft angepaßt. Das Stimmrecht kann in bestimmten Angelegenheiten ebenfalls eingeschränkt sein. Darüber entscheidet die Zusammenkunft im Einzelfall. Teilmitglieder dürfen keine Waffen nach dem Waffengesetz führen und nicht an Trainings- oder Schaukämpfen gemäß § 9 teilnehmen.

5. Mitglied auf Probe. Probehalber aufgenommenes Mitglied des Vereins ohne Rechte und Pflichten und ohne Stimmrecht. Die Probezeit beträgt in der Regel etwa 3 Monate. Mit Abstimmung kann die Zusammenkunft die Probezeit verlängern, beenden (das Mitglied auf Probe wird dann aktives oder passives Mitglied) oder aufheben (das Mitglied auf Probe wird aus dem Verein ausgeschlossen).

6. Nichtmitglied. Kein Mitglied des Vereins. Am Vereinsangebot interessierte Nichtmitglieder können auf eigene Kosten an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen, sofern sie die Vereinssatzung beachten und die teilnehmenden Mitglieder dies nicht ablehnen. Sie haben keinerlei Rechte und Pflichten und kein Stimmrecht. Nichtmitglieder dürfen nicht an Trainings- und Schaukämpfen gemäß § 9 teilnehmen.

(3) Die Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, durch tatkräftige Mitarbeit beschlossene Aktivitäten des Vereins zu unterstützen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, im Rahmen seiner Möglichkeiten ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen. Jedes Mitglied ist gehalten, Ansprechpartner für neue Mitglieder und Nichtmitglieder zu sein und das Einbinden neuer Mitglieder zu fördern.

(4) Jedes Mitglied unterschreibt bei seinem Beitritt zum Verein eine Beitrittserklärung, in welcher erklärt wird, daß es die Vereinssatzung erhalten und gelesen hat und diese und die Vereinsziele anerkennt, sich mit der Bestimmung zum Datenschutz gemäß § 6 einverstanden erklärt, den Haftungsausschluß gemäß § 2 Abs. 2 anerkennt und seine Eigenverantwortlichkeit bezüglich Besitz, Führung, Handhabung und Weitergabe von Waffen gemäß § 8 zur Kenntnis nimmt.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) den Tod eines Mitglieds,
b) den Austritt des Mitglieds, welcher dem Vorstand zu erklären ist und von jedem Mitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen erklärt werden kann,
c) den Ausschluß eines Mitglieds auf Beschluß der Zusammenkunft, insbesondere wenn ein Mitglied nachweislich gegen die in § 1 Abs. 2 genannten Vereinsziele verstößt, dem Verein auf andere Weise Schaden zufügt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Den Antrag kann jedes aktive Mitglied (einschließlich Vorstand) stellen. Wenn kein so schwerwiegender Grund vorliegt, daß ein sofortiger Ausschluß durch den Vorstand erklärt werden muß, ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung durch die Zusammenkunft der begründete Antrag zur Kenntnis zu geben. Das auszuschließende Mitglied kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme muß während der beschließenden Zusammenkunft vor der Beschlußfassung vorgetragen (ggf. durch einen Vertreter) bzw. verlesen werden. Jedes Mitglied hat das Recht, sich hierzu zu äußern. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam und muß dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich (elektronische Form genügt) mitgeteilt werden. Die Entscheidung der Zusammenkunft ist nicht anfechtbar.

(6) Das Ende der Mitgliedschaft zieht einen Verlust der Ämter, Rechte und Vergünstigungen der Vereinsangehörigkeit mit sich. Vereinsnamen und -wappen dürfen nicht länger geführt werden, das ehemalige Mitglied darf nicht mehr für den Verein oder in dessen Namen sprechen und auch nicht diesen Anschein erwecken (z.B. durch Benutzung von E-Mail-Adresse, welche den Vereinsnamen enthalten). Über Vereinsgeheimnisse ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiterhin Stillschweigen zu bewahren.

(7) Eine Beschlußfassung zur Auflösung des Vereins ist nicht möglich. Der Verein gilt erst dann als aufgelöst, wenn alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten sind.


§ 6 Erhebung und Verwaltung von Mitgliederdaten und Datenschutz

(1) Der Verein erhebt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder vor deren Beitritt. Hiervon betroffen sind insbesondere Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Land, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse.

(2) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden vom Vorstand ordnungsgemäß verwaltet und gepflegt. Der Vorstand führt eine (elektronische) Mitgliederdatenbank, die allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung steht.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand über jede Änderung seiner persönlichen Daten in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung des Vereins gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gegangen ist (auch bei E-Mail).

(4) Personenbezogene Daten eines Mitglieds unterliegen dem Datenschutz und dürfen anderen Vereinsmitgliedern als dem Vorstand und insbesondere Nichtmitgliedern nur mit Genehmigung des Mitglieds zugänglich gemacht werden. Außenstehenden (z.B. Behörden) müssen diese Daten auch gegen den Willen des Mitgliedes übermittelt werden, wenn diese einen gesetzlich begründeten Rechtsanspruch nachweisen können und dem Verein oder seinen Mitgliedern andernfalls ein Schaden entstehen würde.


§ 7 Die Organe des Vereins

(1) Die vom Gesetz vorgegebenen Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (hier Zusammenkunft genannt). Weitere Organe können durch Satzungsbestimmungen geschaffen werden; hier als Organ Arbeitskreis geschehen.

(2) Der Vorstand.

1. Zusammensetzung. Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB wird aus einem Triumvirat der Mitglieder des Vereins gebildet.

2. Vorstandswechsel. Es gibt keine festgelegte Amtsperiode für den Vorstand. Ein Vorstandswechsel kann aus zwei Gründen stattfinden.

a) Ein teilweiser Vorstandswechsel tritt ein, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder es aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

b) Ein vollständiger Vorstandswechsel tritt ein, wenn der Vorstand aufgelöst wird. Den Antrag auf Auflösung des Vorstands kann jedes aktive Mitglied und jedes Vorstandsmitglied unter Vorbringen eines triftigen Grundes (schwere Verfehlung oder unangemessene Nichterfüllung gegenüber der Satzung, den Vereinszielen oder Umgang mit den Vereinsmitgliedern oder Schaden des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder) dem Gesamtverein vorbringen. Falls der Grund nicht so außergewöhnlich schwer ist, daß eine sofortige Auflösung geboten ist, erhält der Vorstand die Gelegenheit, sich im Rahmen einer Anhörung vor den Vereinsmitgliedern zu rechtfertigen. Beharrt der Antragsteller auch nach der Rechtfertigung noch auf der Auflösung, so erfolgt eine Abstimmung durch alle aktiven Mitglieder und aller Vorstandsmitglieder (auch der vom Vorwurf betroffenen). Erreicht der Antrag dabei eine Zweidrittelmehrheit, so gilt der gesamte Vorstand als aufgelöst. Bei dieser Abstimmung greift das Vetorecht des Vorstands nach Nr. 6 nicht.

Alle ehemaligen Vorstandsmitglieder werden automatisch zu aktiven Mitgliedern, sofern sie den Verein nicht verlassen oder die Mitgliedschaft aus anderen Gründen erlischt.

3. Wahl des Vorstands. Nach Nr. 2 freigewordene Ämter im Vorstand werden durch Wahl neu besetzt. Von der Wahl sind alle aktiven Vereinsmitglieder schnellstmöglich per Mail oder Telefon in Kenntnis zu setzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, sich zur Wahl zu stellen, bei einer Auflösung des Vorstands auch dessen ehemalige Mitglieder zur Wiederwahl. Hierfür gilt eine Frist bis Mitternacht des dritten Tages nach Freiwerden des Amtes. Danach beginnt die Wahlfrist, die drei Tage andauert. Später abgegebene Stimmen sind ungültig. Die Stimmenabgabe erfolgt öffentlich. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Vorstandsmitglieder einschließlich der Kandidaten. Stellen sich nicht mehr Kandidaten zur Wahl als Ämter zu besetzen sind, so erfolgt eine einfache Wahl. Dies ist eine Abstimmung über Annahme oder Ablehnung eines jeden Kandidaten. Eine einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten genügt zur Wahl, bei Nichtwahl bleibt das Amt vorläufig unbesetzt. Werden nicht alle freien Ämter besetzt, so bleiben diese vakant, bis sich erneut ein Kandidat zur Wahl stellt. In der Abstimmung abgelehnte Kandidaten dürfen sich innerhalb von drei Monaten nicht erneut zur Wahl stellen. Melden sich mehr Kandidaten als Ämter zu besetzen sind, kommt es zur großen Wahl. Hierbei erhält jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen wie Ämter zu besetzen sind. Jeder Wähler muß pro Stimme öffentlich einen anderen der Kandidaten oder Enthaltung wählen. Es ist nicht möglich, mehrere Stimmen für denselben Kandidaten zu verwenden, solch eine Stimmabgabe ist ungültig. Die Ämter werden durch die Kandidaten besetzt, welche die meisten Stimmen bekommen haben. Gibt es einen Gleichstand bei unzureichender Ämterzahl, so wird noch einmal eine Stichwahl unter den betreffenden Kandidaten auf gleiche Weise durchgeführt. Kommt es auch dadurch noch zu keinem eindeutigen Ergebnis, entscheidet das Los. Das Wahlergebnis und die Stimmen werden allen Vereinsmitgliedern veröffentlicht.

4. Eignung. Der Vorstand verzichtet auf persönliches Ansehen aus der Funktion, ist bereit, Kompetenzen zu delegieren, ist der Zusammenkunft für sein Handeln verantwortlich und hat den nötigen Willen und die Fähigkeit zum Übernehmen von Verantwortung. Neben einem überdurchschnittlichen Interesse für die Vereinsarbeit sollten Mitglieder des Vereinsvorstands Qualitäten in der Menschenführung und spezielles fachliches Wissen für das übernommene Ressort besitzen oder die Bereitschaft haben, sich dieses Wissen kurzfristig anzueignen.

5. Aufgaben des Vorstands. Unter anderem übernimmt der Vorstand Aufgaben in den Bereichen

a) Rechts- und Grundsatzfragen des Vereins (z.B. Feststellung der Beschlußfähigkeit, Einhaltung des rechtlichen und satzungsmäßigen Rahmens bei Abstimmungen, Überprüfung aller Beschlüsse und Handlungen auf ihre Rechtswirksamkeit, Pflege und Überwachung der Vereinssatzung und Vereinsgrundsätze und allgemeine Weisungsrechte gegenüber allen Mitgliedern auf Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften),

b) Geschäfts- und Schriftführung (z.B. Vereinsverwaltung, Schriftverkehr, Verwaltung des Mitgliederbestandes, Einladung zur Zusammenkunft, Protokollführung),

c) Auskunftspflicht gegenüber der Zusammenkunft,

d) Öffentlichkeitsarbeit (Stimme des Vereins nach außen, Pressesprecher und Sicherstellung einer angemessenen Pressearbeit, Weisungsrecht gegenüber allen Vereinsmitgliedern in Sachen Öffentlichkeitsarbeit, Pflege des Veranstaltungskalenders, Pflege der Vereins-Homepage),

e) Beratung (Der Vorstand berät die Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder in vereinsrelevanten Fragen und in die Vereinsziele betreffenden fachlichen Angelegenheiten),

f) Schlichtung (Funktion als Schlichtungsorgan bei vereinsrelevanten Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern),

g) Organisation von Sitzungen und Zusammenkünften (nach Ermessen Einladung, Vorbereitung der Tagesordnung, Protokollführung, Überwachung der Umsetzung von Beschlüssen),

h) Ehrungen (Durchführung von Ehrungen aller Art als Anerkennung des Vereins von besonderen Leistungen, Verdiensten und Vereinstreue. Besondere Verdienste werden erworben durch langjährige Ausübung eines Ehrenamtes. Die Ehrungen erfolgen durch den Vorstand in der Regel bei einer Zusammenkunft. Auch Außenstehende, die sich durch besondere Leistungen oder Zuwendungen um den Verein verdient gemacht haben, können geehrt werden, auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins sind. Bei persönlichen Anlässen gratuliert oder kondoliert der Verein in angemessener Weise. Über Art und Umfang besonderer Ehrungen ist in ein Beschluß der Zusammenkunft herbeizuführen. Ehrungen können durch jedes aktive Mitglied beantragt werden.),

i) Disziplinarrecht (Entehrungen und Verhängung von symbolischen und tatsächlichen disziplinarischen Strafen bei Verfehlungen, die von der Zusammenkunft beschlossen und vom Betroffenen freiwillig angenommen werden müssen und den Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen, ansonsten ist auch Ausschluß aus dem Verein möglich, insbesondere bei Nichtakzeptanz der Disziplinarmaßnahme durch den Betroffenen.),

j) Ansprechpartner und Vertrauensperson (für jedes Vereinsmitglied, insbesondere für jugendliche Vereinsmitglieder sowie für die Erziehungsberechtigten jugendlicher Vereinsmitglieder, aber auch Nichtmitglieder).

Der Vorstand kann diese Aufgaben der ihm laut BGB allein zustehenden Geschäftsführungskompetenz jedoch auf andere Mitglieder übertragen, die sie als Ehrenamt freiwillig übernehmen. Gesetzliche Voraussetzung für die Delegation von Kompetenzen ist, daß die Satzung dies zuläßt. Diese Voraussetzung wurde hiermit geschaffen. Von Kompetenzen zu unterscheiden sind Vollmachten, die zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigen. Im Rahmen seiner Kompetenzen ist jeder für seine Handlungen verantwortlich.

6. Vetorecht des Vorstands. Gegen die Abstimmung der Zusammenkunft und gegen die allgemeine Abstimmung aller aktiven Mitglieder hat jedes Vorstandsmitglied ein Vetorecht, wenn es Gründe sieht, daß das Abstimmungsergebnis der Vereinssatzung oder den Vereinszielen zuwiderläuft oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden könnte. Das Vorstandsmitglied ist gehalten und hat das Recht, diese Gründe der Zusammenkunft darzulegen. Macht die Mehrheit des Vorstandes vom Vetorecht Gebrauch, ist die Entscheidung der Abstimmung ungültig. Das Vetorecht greift nicht bei der Abstimmung über die Auflösung des Vorstandes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 b).

(3) Die Zusammenkunft (Mitgliederversammlung im Sinne des Gesetzes).

1. Begriffsbestimmung. Das höchste Organ des Vereins ist die Zusammenkunft. Ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus der Satzung. Die Zusammenkunft versteht sich als das Organ, das für grundsätzliche Entscheidungen zuständig ist. Sie überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Die Teilnehmer der Zusammenkunft müssen aktive (stimmberechtigte) Mitglieder des Vereins sein und sich damit zu den satzungsmäßigen Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder und Nichtmitglieder dürfen als Gasthörer und -redner teilnehmen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der stimmberechtigten Teilnehmer an einer Zusammenkunft ist nicht möglich.

2. Aufgaben. Die Aufgabe der Zusammenkunft ist es, sowohl durch Abstimmung Beschlüsse zu fassen als auch Kontrollpflichten wahrzunehmen und den Vorstand zu entlasten. Die Zusammenkunft beschließt außerdem Satzungsänderungen, sofern das Abstimmungsergebnis die Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erreicht, ansonsten muß eine allgemeine Abstimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgen.

3. Stimmberechtigung. Die Zusammenkunft ist stimmberechtigt, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Bundesmitglieder sowie mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Stimmberechtigung wird vom Vorstand festgestellt.

4. Abstimmungen. Die Entscheidungen werden unter Berücksichtigung der Überlegungen und Einwendungen aller Beteiligten getroffen. Das Abstimmungsergebnis der stimmberechtigten Zusammenkunft bzw. der allgemeinen Abstimmung ist gültig und für den Verein bindend.

a) Abstimmungen werden öffentlich durchgeführt.

b) Allgemeine Abstimmungen. Erreicht eine Abstimmung der ordentlichen oder nichtordentlichen Zusammenkunft, die der Vorstand zur wichtigen Angelegenheit des Vereins erklärt hat, zwar die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aber nicht die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, so kann der Vorstand beschließen, eine allgemeine Abstimmung aller aktiven Mitglieder durchführen zu lassen. Eine allgemeine Abstimmung bedeutet, daß jedes Vereinsmitglied den abzustimmenden Sachverhalt zur Kenntnis erhält, gegebenenfalls per (elektronischer) Post, und innerhalb einer angemessenen und vom Vorstand vorher festgesetzten Frist alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme dem Vorstand übermitteln können. Der Vorstand gibt nach Ablauf der Frist oder Eingang aller gültigen Stimmen das Abstimmungsergebnis bekannt. Allgemeine Abstimmung können auch durchgeführt werden, wenn eine Angelegenheit zu Entscheidung ansteht, aber in angemessenem Zeitrahmen Zeit keine Zusammenkunft stattfinden wird.

c) Der Vorstand kann bei jeder Abstimmung, mit Ausnahme der Abstimmung über die Auflösung des Vorstandes, von seinem Vetorecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 Gebrauch machen.

5. Die Zusammenkunft kann auf Antrag eines aktiven Mitgliedes durch Abstimmung unter Berücksichtigung des Vetorechts des Vorstands jederzeit Veränderungen im Status eines jeden Mitglieds beschließen, neue Mitglieder aufnehmen (in der Regel auf Probe) und die Mitgliedschaft entziehen.

6. Ordentliche Zusammenkünfte können vom Vorstand termin-, frist- und formgerecht einberufen werden. Ladungen mit vorläufiger Tagesordnungen können den Mitgliedern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Jede gemeinschaftliche Aktivität des Vereins, bei der eine stimmberechtigte Mehrheit aktiver Mitglieder und eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammengekommen ist, kann spontan vom Vorstand zur außerordentlichen Zusammenkunft erklärt werden, wenn eine Abstimmung gewünscht wird.

7. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Zusammenkunft oder durch Nutzung der Kommunikationsmedien angehört zu werden und Anträge auf Änderung der Tagesordnung und/oder Abstimmung zu stellen. Anträge auf Veränderung des Mitgliederstatus müssen von aktiven Mitgliedern (inklusive Vorstand) gestellt werden. Nicht aktive Mitglieder müssen ein aktives Mitglied finden, das diesen Antrag für sie stellt. Wenn Unstimmigkeit über die Behandlung von Anträgen aufkommt, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Zusammenkunft über die Behandlung des Antrages abstimmen. Anträge auf Verbesserung des Wortlautes in einem bereits gestellten Antrag können jederzeit eingebracht werden. Gleiches gilt für Gegenanträge zu den bereits auf der Tagesordnung stehenden Anträgen. Der Vorstand kann außer der Reihe das Wort ergreifen. Rednern, die nicht zur Sache sprechen oder sich ungebührlich verhalten, kann vom Vorstand nach einer Verwarnung bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens das Wort für einen Tagesordnungspunkt entzogen werden. Bei groben Verstößen und Störungen kann der Vorstand einen Teilnehmer von der Sitzung ausschließen.

8. Im Protokoll werden die Beschlüsse festgehalten, und dienen damit als Arbeitsunterlage und Gedächtnisstütze zugleich. Daher werden im Protokoll auch Äußerungen und Tatbestände notiert, die von Interesse sind, ohne Beschlüsse zu sein. Der Protokollführer übernimmt seine Aufgabe freiwillig oder wird vom Vorstand gestellt oder bestimmt. Eine Liste der Sitzungsteilnehmer wird dem Protokoll beigefügt. Das Protokoll wird nach Ratifizierung durch den Vorstand allen Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht. Dies geschieht beim Bund Ars Arcana in der Regel elektronisch, daher bedarf das Protokoll nicht der Unterschrift.

(4) Der Arbeitskreis. Arbeitskreise befassen sich mit bestimmten Themen oder Projekten des Vereins. Sie haben keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern beraten den Vorstand oder die Zusammenkunft und sprechen zu ihrer Aufgabenstellung Empfehlungen aus. Die Mitglieder werden nach fachlichen und vereinsorganisatorischen Gesichtspunkten auf freiwilliger Basis ausgewählt.


§ 8 Waffen

(1) Zur Darstellung mittelalterlichen Lebens und Brauchtums werden mittelalterliche Waffen vom Verein als Bestandteil der Gewandung und somit (gemäß § 1 Abs. 7 Waffengesetz) als Nachbildungen, Requisiten mit Theatercharakter, als Werkzeuge oder als Sportgeräte (für Schaukampfvorführungen) angesehen. Sie dienen ausschließlich den vorgenannten Zwecken und nicht dazu, anderen Schaden zuzufügen. Alle von den Mitgliedern eingesetzten, geführten oder in Besitz befindlichen Waffen sind Eigentum des jeweiligen Mitglieds und nicht des Vereins. Jedes Mitglied ist für seine Waffen, deren Besitz, Führung, Handhabung und Weitergabe selbst verantwortlich und gesetzlich haftbar.

(2) Sofern eine Waffe von ihrer Beschaffenheit her nach dem Waffenrecht nicht als Nachbildung, Requisite, Werkzeug oder Sportgerät, sondern als erlaubnispflichtige bzw. auf Volksfesten und Versammlungen verbotene Hieb- und Stoßwaffe angesehen wird, wird dem Mitglied nahegelegt, sich bei der zuständigen Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz zu beschaffen. Erlaubnispflichtige Waffen dürfen von den Mitgliedern nicht an Personen abgegeben werden, die keine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis besitzen. Für die Nichtbeachtung von Gesetzen ist allein das Mitglied verantwortlich und haftbar, nicht der Verein.


§ 9 Trainings- und Schaukämpfe

(1) Schaukämpfe sind keine wirklichen Kämpfe, sondern die Darstellung mittelalterlicher Kriegskunst und Wehrtechnik zu kulturellen Zwecken gemäß den Vereinszielen und sportliche Aktivität der Mitglieder. Wettkämpfe und echte Kämpfe finden nicht statt, bzw. wären dann keine Aktivität des Vereins.

(2) Trainings- und Schaukämpfe mit Waffen zwischen den Vereinsmitgliedern dürfen nur ausgeübt werden, wenn

1. die benutzten Waffen von ihrer Beschaffenheit her als Sportgeräte oder Requisiten anerkannt werden (z.B. Schaukampfschwerter mit stumpfer Schlagkante von mindestens 2 mm Stärke und abgerundeter Stoßspitze etc.) oder der Führer einer erlaubnispflichtigen Waffe eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz besitzt und nachweist,

2. die benutzten Waffen von ihrer Beschaffenheit her schaukampftauglich sind (d.h. nicht brechen oder splittern können und kein besonderes, unnötiges Verletzungsrisiko in sich bergen, das über einen scharfen Schliff hinausgeht),

3. keine nach dem Waffengesetz als verboten geltende Waffen benutzt werden (dies gilt besonders für nicht starre Waffen, die nach dem Prinzip der Fliehkraftverstärkung funktionieren, z.B. flegelartige Waffen, wie Flegel, Nunchaku oder Morgenstern mit beweglicher Kugel, und alle für den Wurf ausgelegte Waffen),

4. die Teilnehmer einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen, der auch die Extremsportart Schwertfechten bzw. Schaukampf als besonderes Risiko mit abdeckt,

5. die Teilnehmer volljährig, voll geschäftsfähig und für ihr Tun voll verantwortlich sind, nicht unter dem Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen und keine begründeten Zweifel an der geistigen, körperlichen, rechtlichen und fachlichen Geeignetheit der Teilnehmer bestehen,

6. die Teilnehmer durch eine grundsätzliche Einweisung in die entsprechenden Kampftechniken und die Sicherheitsregeln des Vereins ein ausreichendes Maß an Sachkunde besitzen,

7. die Teilnehmer sich mindestens durch das Tragen von Handschuhen schützen (Helm und Körperschutz wird zusätzlich empfohlen),

8. alle Teilnehmer mit der Durchführung einverstanden sind, die Regeln abgesprochen haben und die Gewähr bieten, Verletzungen für sich und andere zu vermeiden,

9. der Ausübungsort so abgesichert oder abgelegen ist und der Trainings- oder Schaukampf so ausgeübt wird, daß aus objektiver Sicht keine unbeteiligten Personen oder Tiere in der Nähe gefährdet werden, sich bedroht fühlen können oder mehr als nötig belästigt werden, kein fremdes Eigentum gefährdet wird und dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit kein Schaden entsteht.

(3) Trainings- oder Schaukämpfe, die Abs. 2 zuwiderlaufen oder die ein Mitglied mit einem Nichtmitglied oder die ein Nichtmitglied mit einer Waffe eines Vereinsmitgliedes ausübt, gelten nicht als Vereinsaktivität und unterliegen somit allein der Verantwortung der daran beteiligten Personen.

(4) Bewaffnete echte Kämpfe oder Duelle, die aus Zorn oder wegen Streitigkeiten oder in der Absicht, tatsächliche Treffer anzubringen, ausgetragen werden, sind absolut verboten. Verstöße können zum Ausschluß der beteiligten Vereinsmitgliedern aus dem Verein und zur Strafanzeige führen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die gesetzlich anerkannte angemessene Notwehr oder Nothilfe.


§ 10 Erste-Hilfe-Kenntnisse

Es wird erwartet, daß die aktiven Mitglieder des Vereines aktuelle Kenntnisse in Erster Hilfe besitzen und diese im Bedarfsfall auch einsetzen, bis der Notarzt eintrifft.


§ 11 Anlagen zur Satzung

Anlagen zur Satzung sind Informationssammlungen und interne Vereinbarungen der Mitglieder zur Regelung von internen Vereinsangelegenheiten ohne Außenwirkung. Sie sind nicht offizieller Bestandteil der Satzung und haben keinen Rechtscharakter. Die Aufnahme von Anlagen ebenso die Änderung von Anlagen mit Vereinbarungscharakter bedarf der Abstimmung analog zur Änderung der Satzung.


Unna, 06.12.02

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